Die richtige Immobilie zu finden ist nicht immer leicht und oft ein langwieriger Prozess. Ist die Traumimmobilie gefunden, will man den Kauf meist so schnell wie möglich unter Dach und Fach bringen.
Aber auch wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind, kommt es vor, dass bestimmte Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind und der Verkauf nicht sofort abgewickelt werden kann.
Das kann unterschiedliche Gründe haben, denn ein Immobilienkauf ist eine große Investition. Vielleicht ist die Finanzierung noch nicht ganz sicher oder es fehlen noch Baugenehmigungen für einen Umbau.
Einfach warten, bis alles geklärt ist, wäre eine Option. Aber in der Zwischenzeit könnte sich der Verkäufer auch für einen anderen Käufer entscheiden oder sogar den Preis erhöhen.
Um nicht in solche Situationen zu geraten, ist der Abschluss eines Vorvertrages sinnvoll.
Wie der Name verrät, ist ein Vorvertrag die Vereinbarung, die noch vor dem Kaufvertrag getroffen wird.
Der Vorvertrag gibt beiden Seiten die Sicherheit, dass der endgültige Kaufvertrag zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird.
Niemand ist verpflichtet, einen Vorvertrag beim Hauskauf abzuschließen, manchmal ist das aber sinnvoll.
Der Käufer hat durch den Vorvertrag nicht nur eine feste Zusage für den Erwerb der Immobilie, sondern auch mehr Zeit, um z.B. die Finanzierung mit der Bank zu besprechen. Der Vorvertrag gibt dem potenziellen Käufer die Sicherheit, das Objekt zu den vereinbarten Konditionen erwerben zu können. Das Geld verbleibt bis zum finalen Kaufabschluss beim Käufer. Sollte etwas Gravierendes geschehen, das den Vorvertrag aufhebt, kann sich der Käufer nach anderen Immobilien umsehen.
Der Vorvertrag kommt aber auch dem Verkäufer zu Gute. Er hat durch die vertragliche Vereinbarung seinen festen Käufer gefunden und damit auch eine gewisse finanzielle Planungssicherheit.
Im Vorvertrag stehen grundsätzlich die gleichen Vereinbarungen wie im Kaufvertrag. Außerdem wird der Zeitpunkt, bis zu dem der Vertrag gilt bzw. bis zu dem der Kaufvertrag abgeschlossen sein soll festgelegt.
Es werden die fehlenden Voraussetzungen und die Bedingungen für den Rücktritt vom Vertrag benannt.
Die festgelegten Vereinbarungen sollten dann notariell beglaubigt werden. Es gibt auch Absichtserklärungen ohne Notar, diese haben aber keine rechtliche Verbindlichkeit und auch vor Gericht keinen Bestand. Berechnungsgrundlage für die Notargebühren ist der Kaufpreis.