Streitthema Schlüssel
Haben Vermieter das Recht, einen Zweitschlüssel für eine vermietete Wohnung einzubehalten?
Vermieter behalten sich gerne Schlüssel Ihrer Immobilie ein, um diese im Notfall betreten zu können. Aber darf mein Vermieter das überhaupt?
Hier ist die Rechtslage eindeutig: Nein, das darf er nicht!
Der Vermieter darf grundsätzlich keine Zweitschlüssel für die vermietete Immobilie behalten. Nicht nur Haus- oder Wohnungsschlüssel, auch Briefkasten-, Keller- und Garagenschlüssel müssen dem Mieter ausgehändigt werden.
Ohne Einverständnis vom Mieter, darf der Vermieter keinen Schlüssel behalten. In Mietverträgen sichern sich Vermieter oft das Zurückbehaltungsrecht an einem Schlüssel. Das ist aber unzulässig, sofern nicht beide Parteien – am besten schriftlich – zustimmen.
Ohne Zustimmung des Mieters darf der Vermieter die Immobilie nicht betreten, daher bringt ein Zweitschlüssel wenig. Auch wenn der Mieter dem Vermieter freiwillig einen Zweitschlüssel überlässt, darf die Immobilie ohne Erlaubnis nicht betreten werden.
Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen gibt es keine.
Aber Achtung: hat der Mieter keinen Notfallschlüssel deponiert, muss er dem Vermieter bei einem Notfall die entstehenden Kosten für den Schlüsseldienst erstatten.
Im Notfall darf der Vermieter die Immobilie nämlich ohne Absprache betreten. Zum Beispiel wenn ein Wasserrohr oder eine Gasleitung gebrochen ist.
Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört es, den Zweitschlüssel bei längerer Abwesenheit bei einer Vertrauensperson zu deponieren. Will man den Zweitschlüssel nicht dem Vermieter überlassen, kann er auch bei einem Nachbarn oder Bekannten hinterlegt werden.
Der Mieter sollte den Vermieter wissen lassen, wo sich z.B. während einer längeren Abwesenheit für Notfälle ein Zweitschlüssel befindet.
Der Vermieter weigert sich den Zweitschlüssel auszuhändigen
Behält der Vermieter trotzdem einen Zweitschlüssel und weigert sich diesen auszuhändigen, kann der Mieter für die Dauer des Mietverhältnisses sogar das Schloss austauschen.
Betritt der Vermieter unbefugt die Immobilie mit einem Zweitschlüssel, ohne dass ein Notfall vorliegt, begeht er Hausfriedensbruch. Das ist eine Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten und daher ein sofortiger Kündigungsgrund.
Solange der Mietvertrag läuft, benötigt der Vermieter immer die Genehmigung des Mieters, um die Immobilie zu betreten - außer es handelt sich um einen Notfall.