Haben Sie das Ihren Mieter schon gefragt?
Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen?
Haben Sie Ihren Mieter schon gefragt, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte?
Das Vorkaufsrecht für Mieter tritt ein, wenn die Immobilie während des Mietzeitraums in separates Wohneigentum umgewandelt und an Dritte verkauft werden soll.
Die Rechte des Mieters
Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Mieter darüber zu informieren, zu welchen Konditionen die Wohnräume verkauft werden. Ihm wird dazu vollständig offengelegt, was mit dem potentiellen Käufer im Kaufvertrag vereinbart wurde. Möchte er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, kann er den Kaufvertrag mit den vereinbarten Konditionen übernehmen.
Er hat zwei Monate Zeit, um sich zu entscheiden.
Die Verhandlungen sind dann bereits abgeschlossen und der Mieter kann das Angebot annehmen oder ablehnen. Die Konditionen können vom Mieter nicht mehr nachverhandelt werden. Ist er mit den vertraglichen Konditionen einverstanden, ist der ursprüngliche Kaufinteressent aus dem Rennen.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
Schadensersatz
Wird die Immobilie einfach verkauft, ohne den Mieter über sein Vorkaufsrecht zu informieren, steht dem Mieter ein Schadensersatz zu.
Beispiel: eine Wohnung wird für 150.000 Euro an einen Dritten verkauft. Dieser bietet dem Mieter die Wohnung später für 200.000 Euro an. In diesem Fall kann der Mieter die Differenz als Schaden geltend machen. Vorausgesetzt er kauft die Wohnung dann auch.
Kein Vorkaufsrecht hat der Mieter, wenn die Immobilie an Familienangehörige oder Personen des eigenen Hausstandes verkauft wird, wenn die Immobilie verschenkt, getauscht, übertragen, vererbt oder zwangsversteigert wird.
Es kommt ebenfalls nicht zum Tragen, wenn der Eigentümer die Wohnung schon umgewandelt hat, bevor der Mieter eingezogen ist oder wenn das gesamte Haus verkauft wird. Es gilt auch nur, wenn die Wohnung zum ersten Mal verkauft wird. Verkauft der neue Eigentümer sie später weiter, kann sich der Mieter nicht mehr darauf berufen.
Kann oder will ein Mieter vom Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen, hat er erst einmal nichts zu befürchten. Rechte und Pflichten des Vermieters gehen auf den neuen Eigentümer über, der Mietvertrag bleibt bestehen. Wegen Eigenbedarf kann dieser dem Bewohner frühestens nach einer Frist von 3 Jahren nach dem Kauf kündigen.